Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.274 (SR.2023.281) Art. 13 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Septem- ber 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 erhob der Beklagte (sinngemäss) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 12. Dezember 2023, mit welchem dem Kläger in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. September 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 240.00 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 200.00 seit 1. Juli 2023 erteilt worden war. 2. Im Rechtsöffnungsverfahren sind die Kosten für behördliche Verrichtungen nach der Gebührenverordnung zum SchKG zu erheben und von der Partei, die eine solche verlangt, vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 98 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfah- rens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten. 3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 forderte der Instruktionsrichter der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts den Beklagten zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 120.00 innert 10 Tagen auf. 4. Nach unbenütztem Ablauf der mit Verfügung vom 3. Januar 2024 gesetz- ten Frist setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter dem Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2024 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 120.00 an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert wird, nicht eingetreten werde. 5. Gemäss den Sendungsinformationen von DIE POST wurde dem Beklagten das Einschreiben (Barcode […]) mit der Verfügung vom 26. Januar 2024 am 31. Januar 2024 zugestellt. Innerhalb der ab 1. Februar 2024 laufenden und am 12. Februar 2024 endenden (Art. 142 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten in der Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2024 gesetzten letzten Frist von 10 Tagen wurde der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). 6. Wie in der Verfügung vom 26. Januar 2024 angedroht, ist auf die Be- schwerde des Beklagten unter Kostenfolgen nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). -3- 7. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtete das Obergericht gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Be- schwerde an den Kläger zur Erstattung der Beschwerdeantwort. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Par- tei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Mit Instruktionsrichter- verfügung vom 3. Januar 2024 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 120.00 eingeholt. Die Kosten sind nun jedoch auf Fr. 100.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Dem Kläger ist im obergerichtlichen Ver- fahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 100.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -4- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens unterschreitet Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer