8 [vorinstanzliche Akten]) bis anhin weder getilgt noch beim Obergericht des Kantons Aargau zuhanden der Klägerin hinterlegt hat. Ausweislich der Akten verzichtet die Klägerin denn auch nicht auf die Durchführung des Konkurses. Demzufolge ist keine der Voraussetzungen des Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.