3. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass sich ihre offenen Betreibungen auf Fr. 8'296.90 belaufen würden und "der offene Betrag von der Betreibung" in einer fristgerechten Zeit beglichen werden könne. Im Weiteren macht die Beklagte Ausführungen zu ihren Einnahmen und Ausgaben. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerde keinen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG genannten Gründe geltend gemacht. Vielmehr führt sie selber aus, dass der "offene Betrag von der Betreibung" in fristgerechter Zeit beglichen werden könne, woraus sich ergibt, dass sie die Konkursforderung (einschliesslich der Zinsen und Kosten) von Fr. 3'351.45 (act. 8 [vorinstanzliche Akten])