2. Soweit die Beklagte mit Beschwerde geltend macht, dass sie keine Firma mehr "besitze", gilt das Folgende: Die Beklagte unterlag als Inhaberin der Einzelfirma "B._____" der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dem Handelsregister des Kantons Aargau ist zu entnehmen, dass die Einzelfirma "B._____" per 15. November 2023 gelöscht wurde. Nachdem die Person, welche im Handelsregister eingetragen war, noch während sechs Monaten (nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist) der -4-