3.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: