4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 13. Dezember 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.