Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.272 / mg (SG.2023.129) Art. 18 Entscheid vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2023 für folgende Forderungen: "Prämien KVG vom November 2021 bis Dezember 2021, Prämien KVG vom Oktober 2022 bis Dezember 2022" (Fr. 2'249.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2023), "Inkassogebühren vom 14.06.2023" (Fr. 95.00), "Mahnspesen vom 13.12.2022, 15.03.2023" (Fr. 50.00), "Zins bis 14.06.2023" (Fr. 108.10) sowie "Leistungsabrechnung KVG vom 19.12.2021, 31.12.2021, 03.11.2022" (Fr. 269.35). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 28. September 2023 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 7. August 2023 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 12. Dezember 2023: " 1. Über B._____, ehemals Inhaberin EF B._____, [Adresse], wird mit Wirkung ab [Datum/Zeit], der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle T._____, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 13. Dezember 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2. Soweit die Beklagte mit Beschwerde geltend macht, dass sie keine Firma mehr "besitze", gilt das Folgende: Die Beklagte unterlag als Inhaberin der Einzelfirma "B._____" der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dem Handelsregister des Kantons Aargau ist zu entnehmen, dass die Einzelfirma "B._____" per 15. November 2023 gelöscht wurde. Nachdem die Person, welche im Handelsregister eingetragen war, noch während sechs Monaten (nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist) der -4- Konkursbetreibung unterliegt (vgl. Art. 40 Abs. 1 SchKG), ist die Löschung der Einzelfirma vorliegend unbeachtlich. 3. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass sich ihre offenen Betreibungen auf Fr. 8'296.90 belaufen würden und "der offene Betrag von der Betreibung" in einer fristgerechten Zeit beglichen werden könne. Im Weiteren macht die Beklagte Ausführungen zu ihren Einnahmen und Ausgaben. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerde keinen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG genannten Gründe geltend gemacht. Vielmehr führt sie selber aus, dass der "offene Betrag von der Betreibung" in fristgerechter Zeit beglichen werden könne, woraus sich ergibt, dass sie die Konkursforderung (einschliesslich der Zinsen und Kosten) von Fr. 3'351.45 (act. 8 [vorinstanzliche Akten]) bis anhin weder getilgt noch beim Obergericht des Kantons Aargau zuhanden der Klägerin hinterlegt hat. Ausweislich der Akten verzichtet die Klägerin denn auch nicht auf die Durchführung des Konkurses. Demzufolge ist keine der Voraussetzungen des Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, womit ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind und ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser