2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)