9. Der Kläger stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung dieser Rechtswohltat setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und zum andern voraus, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen muss die Rechtsmittelerhebung durch den Kläger als aussichtslos qualifiziert werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die Mittellosigkeit des Klägers geprüft werden müsste. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.