8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beklagte ist abzusehen (vgl. SUTER/VON HOLZEN, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO).