7. Was das Gesuch des Klägers anbelangt, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem die Vorinstanz die Anordnung an das Grundbuchamt, das superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen, erst für den Fall vornimmt, dass ihr Entscheid "rechtskräftig" wird (gemeint im Rechtsmittelverfahren geschützt wird). -7-