SchKG) zur Einreichung eines Gesuchs zu bringen. Dies mit der Folge, dass zu prüfen wäre, ob allenfalls analog Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO der Kläger berechtigt war, selbst zu handeln. Auf jeden Fall wurde solches vom Kläger nie vorgebracht. Ebenso wenig hat er vor Vorinstanz geltend gemacht, seine Prozessführungsbefugnis wiedererlangt zu haben (E. 5.1). Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung kann keine Berücksichtigung finden (Novenverbot vgl. E. 2). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers zu Recht auf das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht eingetreten.