Der Umstand, dass dieser nach Eröffnung des Konkurses für die Forderung die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts selber zu erwirken versuchte, obwohl ihm zufolge der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht hinsichtlich dieser Forderung entzogen war, spricht dagegen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger sein Gesuch um Eintragung eines vorläufigen (Bauhandwerker-) Pfandrechts deshalb selber gestellt hat, weil sich die Konkursverwaltung geweigert hätte, diese Rechtsvorkehr zu treffen, und Gefahr im Verzug gewesen wäre, d.h. keine Zeit verblieben wäre, um die Konkursverwaltung auf dem Beschwerdeweg (vgl. Art. 17 ff. SchKG) zur Einreichung eines Gesuchs zu bringen.