Allerdings setzte dies voraus, dass diese Forderung in den Konkurs des Klägers mit einbezogen worden wäre. Dies setzte seinerseits voraus, dass die Konkursverwaltung überhaupt Kenntnis von der (angeblichen) Handwerkerforderung des Klägers gegenüber der Beklagten erlangt hätte. Dies ist weder nachgewiesen noch auch nur vom Kläger behauptet. Der Umstand, dass dieser nach Eröffnung des Konkurses für die Forderung die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts selber zu erwirken versuchte, obwohl ihm zufolge der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht hinsichtlich dieser Forderung entzogen war, spricht dagegen.