6. Im Lichte dieser vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Klägers ohne Weiteres als unbegründet: Zwar ist nicht komplett ausgeschlossen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids (28. November 2023) das Verfügungsrecht über die Forderung gegenüber der Beklagten, für die die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt wurde, wiedererlangt hatte, wurde doch der Konkurs über den Kläger am 28. August 2023 geschlossen (Online-Handelsregisterauszug). Allerdings setzte dies voraus, dass diese Forderung in den Konkurs des Klägers mit einbezogen worden wäre.