5.2. Verlangt in einem Konkurs weder die Gesamtheit der Gläubiger noch einzelne von ihnen (vgl. Art. 260 SchKG) die Abtretung einer (behaupteten) Forderung des Gemeinschuldners und verzichtet die Konkursverwaltung auf eine Verwertung des Anspruchs nach Art. 256 SchKG (Art. 260 Abs. 3 SchKG), erlangt der Gemeinschuldner – jedenfalls dann, wenn es sich bei -6- ihm um eine natürliche Person handelt – wieder das Verfügungsrecht über den Anspruch (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 47 Rz. 72 f.).