Dabei handelt es sich um eine Untersuchungsmaxime eigener Art, hat doch das Gericht einzig den einer Klage entgegenstehenden Umständen nachzugehen. Dagegen ist es Sache der klagenden Partei, nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv nachzuweisen, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Die Prozessvoraussetzungen müssen – mit Ausnahme der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit – erst im Urteilszeitpunkt erfüllt sein; bis dahin können sie eintreten, aber auch wegfallen (vgl. dazu ZÜRCHER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 60 ZPO).