Die Prozessführungsbefugnis ist – wie die Parteifähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) – eine Prozessvoraussetzung (MEIER, a.a.O., S. 230). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wird auf die Klage bzw. auf einzelne Klagebegehren nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Dabei handelt es sich um eine Untersuchungsmaxime eigener Art, hat doch das Gericht einzig den einer Klage entgegenstehenden Umständen nachzugehen.