Der Gemeinschuldner bleibt zwar auch nach der Konkurseröffnung jedenfalls bis zur Verwertung seines Vermögens an diesem materiell berechtigt; mit dem Verlust der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis verliert er allerdings auch seine Prozessführungsbefugnis als deren prozessuales Gegenstück (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 160). Der Konkursmasse kommt nun im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens Parteifähigkeit zu (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 8 Rz. 3). Sie wird Prozessstandschafterin des Gemeinschuldners (MEIER, a.a.O., S. 160).