5. 5.1. Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen gehen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt (BGE 121 III 28 E. 3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 41 Rz. 6). Der Gemeinschuldner bleibt zwar auch nach der Konkurseröffnung jedenfalls bis zur Verwertung seines Vermögens an diesem materiell berechtigt;