4. Dagegen bringt der Kläger in seiner Beschwerde vor, gemäss dem angefochtenen Entscheid soll "ein in Wiedererwägung stehendes Konkursverfahren ausschlaggebend sein das Pfand zu löschen". Gemäss Art. 263 SchKG habe das Konkursamt durch Abschluss des Verfahrens Verzicht auf die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung erklärt. Somit -5- könne der Kläger diese Forderung wieder selber durchsetzen. Bereits im April 2023 habe der Kläger durch seinen Vertreter C._____ am Bezirksgericht Q._____ Wiedererwägung eingereicht.