Nachdem der Kläger mit der Konkurseröffnung als Schuldner die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehörten, verloren habe, sei er am 13. März 2023 nicht mehr befugt gewesen, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Das Grundbuchamt sei nach diesem Verfahrensausgang zur Löschung des superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuweisen.