3. Die Vorinstanz ist auf das Begehren des Klägers um Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts im Wesentlichen mit folgender Begründung nicht eingetreten: Mit Entscheid vom 9. März 2023 des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Q._____ sei über den Kläger mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet worden. Die Konkurseröffnung sei inzwischen rechtskräftig geworden. Nachdem der Kläger mit der Konkurseröffnung als Schuldner die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehörten, verloren habe, sei er am 13. März 2023 nicht mehr befugt gewesen, das vorliegende Verfahren einzuleiten.