2. Im Beschwerdeverfahren sind – vorliegend nicht ersichtliche gesetzliche Ausnahmen vorbehalten – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).