1.2. Eine Beschwerde hat indes als weitere Rechtsmittelvoraussetzung einen genügenden Rechtsmittelantrag zu enthalten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 321 ZPO). Ohne genügenden Rechtsmittelantrag ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). Erforderlich ist grundsätzlich eine genaue Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufgehoben und stattdessen neu entschieden werden soll, was bei Geldforderungen eine Bezifferung voraussetzt.