Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen einen in einer vermögenrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, deren Streitwert vor erster Instanz zuletzt unter Fr. 10'000.00 lag, ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 308 und 319 lit. a ZPO). Der Kläger hat sodann die für die Beschwerde geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) beachtet. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Beschwerde nichts entgegen.