3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Nach Aufforderung des Klägers zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.00 (Verfügung vom 5. Januar 2024) ersuchte dieser mit Eingabe vom 22. Januar 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf ihm die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen wurde (instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Januar 2024). 3.3. Am 4. Februar 2024 erstattete die Beklagte eine Beschwerdeantwort. 3.4. Der Kläger erstattete am 9. Februar 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme.