4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Dezember 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 28. November 2023 sei aufzuheben, und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. -3- 2. Eventualantrag: Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Durchsetzung des Bauhandwerkerpfandrechts wieder herzustellen.