Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.271 / / ft (SZ.2023.43) Art. 28 Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 13. März 2023 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts für einen Betrag von Fr. 2'709.20 nebst 5% Zins seit 14. Februar 2023 zulasten des Grundstücks der Beklagten, Liegenschaft […]. Mit Verfügungen vom 14. März 2023 ordnete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten superprovisorisch die vorläufige Eintragung des Pfandrechts an und setzte dem Kläger eine Frist zur Verbesserung seines Gesuches. Mit Verfügung vom 3. April 2023 sistierte er das Verfahren, bis rechtskräftig über den vom Bezirksgericht Q._____ mit Wirkung ab […], über den Kläger eröffneten Konkurs entschieden ist. 2. Am 28. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Grundbuchamt des Bezirks Bremgarten wird angewiesen, das zu Gunsten des Gesuchstellers auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Liegenschaft […], gemäss Art. 961 ZGB mit Verfügung vom 14.03.2023 vorläufig eingetragene Pfandrecht i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Fr. 2'709.20 nebst 5% Zins seit 14.02.2023 zu löschen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und ist an die Gerichtskasse Bremgarten zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Dezember 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 28. November 2023 sei aufzuheben, und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. -3- 2. Eventualantrag: Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Durchsetzung des Bauhandwerkerpfandrechts wieder herzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Nach Aufforderung des Klägers zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.00 (Verfügung vom 5. Januar 2024) ersuchte dieser mit Eingabe vom 22. Januar 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf ihm die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen wurde (instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Januar 2024). 3.3. Am 4. Februar 2024 erstattete die Beklagte eine Beschwerdeantwort. 3.4. Der Kläger erstattete am 9. Februar 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen einen in einer vermögenrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, deren Streitwert vor erster Instanz zuletzt unter Fr. 10'000.00 lag, ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 308 und 319 lit. a ZPO). Der Kläger hat sodann die für die Beschwerde geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) beachtet. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Beschwerde nichts entgegen. 1.2. Eine Beschwerde hat indes als weitere Rechtsmittelvoraussetzung einen genügenden Rechtsmittelantrag zu enthalten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 321 ZPO). Ohne genügenden Rechtsmittelantrag ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). Erforderlich ist grundsätzlich eine genaue Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufgehoben und stattdessen neu entschieden werden soll, was bei Geldforderungen eine Bezifferung voraussetzt. Ungenügend ist deshalb -4- grundsätzlich, wenn mit dem Rechtsmittel bzw. mit einem formellen Rechtsmittelantrag nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Immerhin steht das Antragserfordernis unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt sich nämlich aus dem Rechtsmittel in seiner Gesamtheit, welche Änderung des angefochtenen Entscheids genau anbegehrt wird, reicht dies aus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Die klägerische Beschwerde enthält einen formellen Rechtsmittelantrag, mit dem lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz verlangt wird. Dies ist an sich ungenügend. Allerdings lässt sich der Beschwerde in ihrer Gesamtheit wohl mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger am vor Vorinstanz gestellten Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts festhalten will, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage nach Einhaltung des Antragserfordernisses kann ohnehin offenbleiben, weil die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bei einem Eintreten abzuweisen ist. 2. Im Beschwerdeverfahren sind – vorliegend nicht ersichtliche gesetzliche Ausnahmen vorbehalten – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Die Vorinstanz ist auf das Begehren des Klägers um Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts im Wesentlichen mit folgender Begründung nicht eingetreten: Mit Entscheid vom 9. März 2023 des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Q._____ sei über den Kläger mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet worden. Die Konkurseröffnung sei inzwischen rechtskräftig geworden. Nachdem der Kläger mit der Konkurseröffnung als Schuldner die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehörten, verloren habe, sei er am 13. März 2023 nicht mehr befugt gewesen, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Das Grundbuchamt sei nach diesem Verfahrensausgang zur Löschung des superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuweisen. 4. Dagegen bringt der Kläger in seiner Beschwerde vor, gemäss dem angefochtenen Entscheid soll "ein in Wiedererwägung stehendes Konkursverfahren ausschlaggebend sein das Pfand zu löschen". Gemäss Art. 263 SchKG habe das Konkursamt durch Abschluss des Verfahrens Verzicht auf die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung erklärt. Somit -5- könne der Kläger diese Forderung wieder selber durchsetzen. Bereits im April 2023 habe der Kläger durch seinen Vertreter C._____ am Bezirksgericht Q._____ Wiedererwägung eingereicht. 5. 5.1. Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen gehen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt (BGE 121 III 28 E. 3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 41 Rz. 6). Der Gemeinschuldner bleibt zwar auch nach der Konkurseröffnung jedenfalls bis zur Verwertung seines Vermögens an diesem materiell berechtigt; mit dem Verlust der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis verliert er allerdings auch seine Prozessführungsbefugnis als deren prozessuales Gegenstück (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 160). Der Konkursmasse kommt nun im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens Parteifähigkeit zu (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 8 Rz. 3). Sie wird Prozessstandschafterin des Gemeinschuldners (MEIER, a.a.O., S. 160). Die Prozessführungsbefugnis ist – wie die Parteifähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) – eine Prozessvoraussetzung (MEIER, a.a.O., S. 230). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wird auf die Klage bzw. auf einzelne Klagebegehren nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Dabei handelt es sich um eine Untersuchungsmaxime eigener Art, hat doch das Gericht einzig den einer Klage entgegenstehenden Umständen nachzugehen. Dagegen ist es Sache der klagenden Partei, nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv nachzuweisen, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Die Prozessvoraussetzungen müssen – mit Ausnahme der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit – erst im Urteilszeitpunkt erfüllt sein; bis dahin können sie eintreten, aber auch wegfallen (vgl. dazu ZÜRCHER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 60 ZPO). 5.2. Verlangt in einem Konkurs weder die Gesamtheit der Gläubiger noch einzelne von ihnen (vgl. Art. 260 SchKG) die Abtretung einer (behaupteten) Forderung des Gemeinschuldners und verzichtet die Konkursverwaltung auf eine Verwertung des Anspruchs nach Art. 256 SchKG (Art. 260 Abs. 3 SchKG), erlangt der Gemeinschuldner – jedenfalls dann, wenn es sich bei -6- ihm um eine natürliche Person handelt – wieder das Verfügungsrecht über den Anspruch (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 47 Rz. 72 f.). 6. Im Lichte dieser vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Klägers ohne Weiteres als unbegründet: Zwar ist nicht komplett ausgeschlossen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids (28. November 2023) das Verfügungsrecht über die Forderung gegenüber der Beklagten, für die die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt wurde, wiedererlangt hatte, wurde doch der Konkurs über den Kläger am 28. August 2023 geschlossen (Online-Handelsregisterauszug). Allerdings setzte dies voraus, dass diese Forderung in den Konkurs des Klägers mit einbezogen worden wäre. Dies setzte seinerseits voraus, dass die Konkursverwaltung überhaupt Kenntnis von der (angeblichen) Handwerkerforderung des Klägers gegenüber der Beklagten erlangt hätte. Dies ist weder nachgewiesen noch auch nur vom Kläger behauptet. Der Umstand, dass dieser nach Eröffnung des Konkurses für die Forderung die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts selber zu erwirken versuchte, obwohl ihm zufolge der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht hinsichtlich dieser Forderung entzogen war, spricht dagegen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger sein Gesuch um Eintragung eines vorläufigen (Bauhandwerker-) Pfandrechts deshalb selber gestellt hat, weil sich die Konkursverwaltung geweigert hätte, diese Rechtsvorkehr zu treffen, und Gefahr im Verzug gewesen wäre, d.h. keine Zeit verblieben wäre, um die Konkursverwaltung auf dem Beschwerdeweg (vgl. Art. 17 ff. SchKG) zur Einreichung eines Gesuchs zu bringen. Dies mit der Folge, dass zu prüfen wäre, ob allenfalls analog Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO der Kläger berechtigt war, selbst zu handeln. Auf jeden Fall wurde solches vom Kläger nie vorgebracht. Ebenso wenig hat er vor Vorinstanz geltend gemacht, seine Prozessführungsbefugnis wiedererlangt zu haben (E. 5.1). Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung kann keine Berücksichtigung finden (Novenverbot vgl. E. 2). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers zu Recht auf das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht eingetreten. 7. Was das Gesuch des Klägers anbelangt, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem die Vorinstanz die Anordnung an das Grundbuchamt, das superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen, erst für den Fall vornimmt, dass ihr Entscheid "rechtskräftig" wird (gemeint im Rechtsmittelverfahren geschützt wird). -7- 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beklagte ist abzusehen (vgl. SUTER/VON HOLZEN, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO). 9. Der Kläger stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung dieser Rechtswohltat setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und zum andern voraus, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen muss die Rechtsmittelerhebung durch den Kläger als aussichtslos qualifiziert werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die Mittellosigkeit des Klägers geprüft werden müsste. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. -9- Aarau, 21. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella