Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)