4.4. Im Ergebnis ist der Vorinstanz somit weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) vor- - 12 - zuwerfen, wenn sie das Abänderungsgesuch des Klägers unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten abgewiesen hat. 5. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers.