2023, N. 61 zu § 39 StG) und damit in der Steuererklärung nicht in Erscheinung treten. Der Beklagte vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass die Nebenkosten der Klägerin nur Fr. 250.00 betragen anstatt Fr. 500.00, wie anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung angenommen (E. 3.4 oben).