Die Wohnkosten bei Wohneigentum umfassen insb. Hypothekarzinsen, öffentlich-rechtliche Steuern und (durchschnittliche) Unterhaltskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2020 vom 5. November 2020 E. 4.1). Neben diesen Kosten fallen aber auch einem Wohneigentümer Nebenkosten u.a. für Strom und Heizung an, welche – anders als unter bestimmten Voraussetzungen die Unterhaltskosten (Reparatur- und Renovationskosten) der Liegenschaft (vgl. § 39 Abs. 2 StG; § 24 Abs. 1 StGV) – steuerrechtlich nicht abzugsfähig sind (vgl. RUTH/EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 61 zu § 39 StG) und damit in der Steuererklärung nicht in Erscheinung treten.