3.3. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungsgrund) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1; SPY- CHER, a.a.O., Kap. 9 N. 26). Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 18;