stehend angesehen wurden. Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), dürfen nicht abgeändert werden. Diesfalls fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Auch die Berichtigung wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 3.1 oben) ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Ehegatten eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt diesfalls nur in Frage im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, d.h. bei Irrtum (Art. 23 ff.