Allerdings lassen sich auf diese Weise nicht Fehler in der Prozessführung beheben in dem Sinn, dass eine Partei einem Umstand (bzw. die sich daraus ergebende Konsequenz), den sie vorhersah, jedoch in den Prozess einzubringen unterliess (obwohl dies prozessual noch möglich gewesen wäre), nachträglich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens noch Nachachtung verschaffen könnte (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 154 f., unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2009 vom 4. Februar 2009 E. 3). Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, dieselbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wieder neu aufzurollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom