Tochter (D._____ beim Kläger; E._____ bei der Beklagten) aufkommen würden. Die Parteien hätten im Bewusstsein der "unklaren Entwicklung" bzw. der "nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit einer veränderten Situation" (insb. D._____ Wohnsituation oder wenn die Parteien für Unterhalt beansprucht würden) bewusst darauf verzichtet, konkreten Unterhalt für E._____ und D._____ einzurechnen oder einen Abänderungsvorbehalt vorzusehen. Die Veränderung sei damit im Vergleich "bereits berücksichtigt". Die Parteien hätten den Rechtsstreit definitiv beenden wollen; die neuen Tatsachen lägen nicht ausserhalb des Spektrums der zukünftigen, aus Sicht der Parteien möglich erscheinenden Entwicklungen;