4.2. Mit Stellungnahme vom 22. November 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Abänderungsbegehrens. 4.3. Am 4. April 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt. 4.4. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, wurde das Gesuch des Klägers abgewiesen (Ziff. 1). Die Gerichtskosten (Fr. 2'665.00) wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 2). Zudem wurde der Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'995.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an die Beklagte verpflichtet (Ziff. 3).