5. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchsgegnerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Praxisgemäss beträgt die Parteientschädigung Fr. 800.00. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Januar 2023 im Verfahren SZ.2022.81 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […]