Folglich durfte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Stellungnahme und die dazugehörigen Beweismittel trotz verspäteter Eingabe bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt lassen. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Da im Beschwerdeverfahren ein striktes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und das Obergericht als Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 320 ZPO), ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).