Schliesslich sprechen auch praktische Überlegungen dagegen, dass bei Eingang der Stellungnahme am 11. Januar 2023 bereits eine Urteilsberatung stattgefunden hatte. Denn selbst bei rechtzeitiger Postaufgabe der Stellungnahme, d.h. am 9. Januar 2023, war nicht schon am 11. Januar 2023 auf einen Verzicht zu schliessen, ist doch notorisch, dass Postsendungen, selbst eingeschriebene, mehrere Tage unterwegs sein können. Mit der Urteilsberatung wird daher üblicherweise mehrere Tage nach Fristablauf zugewartet. Dass es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, ist nicht anzunehmen. -9-