Sie indiziert zudem weiter, dass die Stellungnahme auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden war, ist doch gerade bei der Zuständigkeit einer Einzelrichterin nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen. Dies vorliegend umso weniger, als sich die Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts gänzlich einfach gestaltete, weil auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin nicht eingegangen wurde.