2.5. des angefochtenen Entscheids). Diese Erwägung belegt zunächst, dass die Stellungnahme vom 10. Januar 2023 im Moment der Urteilsfällung vorlag und die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg diese einzig deshalb nicht berücksichtigte, weil sie die in Art. 229 Abs. 3 ZPO statuierte Novenschranke fälschlicherweise ausser Acht liess. Sie indiziert zudem weiter, dass die Stellungnahme auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden war, ist doch gerade bei der Zuständigkeit einer Einzelrichterin nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen.