Dies zwar verspätet, ein Stillschweigen lag damit aber nicht vor. Ob der Hinweis im Schreiben vom 4. November 2022 den Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusivwirkung tatsächlich genügt (vgl. Erw. 3.3 hiervor), ist daher fraglich, kann aber offen gelassen werden, da die Eingabe vom 10. Januar 2023, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht, aufgrund der Untersuchungsmaxime und folglich gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen gewesen wäre.