3.3 hiervor). Die Parteien sind daher gehalten, aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozessökonomie richterlich angesetzte Fristen zu wahren und müssen ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast im Grunde vor Aktenschluss nachkommen. Es ist jedoch fraglich, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO bei Ansetzung der Frist korrekt über die Säumnisfolgen aufklärte, was, wie erwähnt, eine Voraussetzung der Präklusivwirkung ist (vgl. Erw. 3.3 hiervor).