3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO säumig war, als sie ihre Stellungnahme am 10. Januar 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der bis zum 9. Januar 2023 erstreckten Frist einreichte. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde darf die Urteilsberatung im Nachzahlungsverfahren bei Säumnis grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne Ansetzen einer Nachfrist beginnen (vgl. Erw. 3.3 hiervor).