rein schriftlichen summarischen Verfahren, wenn weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren stattgefunden hat, beginnt die Urteilsberatung nicht schon mit dem Abschluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist die tatsächliche Urteilsberatung, mithin also der Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Abklärungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage getätigt hat, das Verfahren als spruchreif erachtet und mit der Redaktion der Begründung beginnt bzw. wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (DOMENIG, Aktenschluss, No- ven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zi-