2017, N. 47 und N. 58 zu Art. 229 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Urteilsberatung in der Regel, nachdem die ersten Parteivorträge in der Hauptverhandlung, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge stattgefunden haben (BGE 138 III 788 E. 4.2 und E. 5). Im -7-