123 ZPO nicht vorsieht, dass bei versäumter Stellungnahme im Nachzahlungsverfahren von Amtes wegen eine Nachfrist anzusetzen ist, kann das Gericht folglich gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels aufgrund der Akten über die Nachzahlungspflicht entscheiden (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.3), sofern die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurden.