Voraussetzung für die Präklusion ist allerdings, dass das Gericht bei der Ansetzung der Frist die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO richtig auf die Säumnisfolgen hinweist, es sei denn, die Parteien hätten die Säumnisfolgen gekannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können. Die Parteien sind auf die konkreten Rechtsfolgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2 m. H.).